Das erweiterte Führungszeugnis (eFz) dient dem Kinder- und Jugendschutz. In ihm sind u.a. Sexual- und Gewaltdelikte vermerkt (kinderschutzrelevante Verurteilungen). Die Verpflichtung zur Vorlage eines eFz ergibt sich aus dem Paragrafen 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht) sowie der Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn . Mit der Vorlage und Einsichtnahme durch die Vorsitzenden sichert ihr euch als Ortsgruppe rechtlich ab, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der KLJB tätig sind.
Wer muss ein eFz vorlegen?
Ein eFz müssen alle Personen ab 14 Jahren vorlegen, die in der Kinder- und Jugendarbeit Aufgaben der Betreuung, der Beaufsichtigung oder einen vergleichbaren Kontakt zu Minderjährigen und Schutzbefohlenen wahrnehmen. Dieser richten sich nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu den Kindern und Jugendlichen. Durch dieses Prüfschema (Verlinkung) kann der Vorstand eigenständig kontrollieren, wer ein eFz vorlegen muss.
Zur Beantragung des eFz ist dem Amt ein schriftlicher Nachweis vorzulegen, dass die Vorlage aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes notwendig ist. Eine Vorlage für die Beantragung könnt ihr euch hier runterladen:
Wann muss ein eFz vorgelegt werden?
Im optimalen Fall sollte ein eFz vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt werden. Da dies in der Praxis durch kurzfristige Einsätze nicht immer möglich ist, muss umgehend eine Selbstverpflichtungserklärung eingeholt werden. Mit dieser wird durch Unterschrift bestätigt, dass keine Verurteilung oder ein Ermittlungsverfahren wegen sexualisierter Gewalt an Minderjährigen vorliegt.
Wie muss die Einsichtnahme dokumentiert werden?
Die Einsichtnahme muss schriftlich dokumentiert und gespeichert werden. Ihr dürft den Umstand, dass Einsicht genommen wurde, das Datum des eFz und die Information, ob eine Eintragung über eine Verurteilung nach § 72a SGB VIII vorliegt, dokumentieren.
Das originale eFz wird der ehrenamtlichen Person zurückgegeben. Ihr dürft kein Foto, Scan oder Kopie des eFz machen.
Zur einfachen Dokumentation bietet sich das Programm Campflow an. Eine Vorlage zur Einsichtnahme könnt ihr hier herunterladen:
Zur Dokumentation müsst ihr eine Einwilligungserklärung einholen, dass ihr die Daten speichern dürft. Eine Vorlage dazu findet ihr hier:
Wie lange ist ein eFz gültig?
Das eFz darf bei Einsichtnahme nicht älter als 3 Monate sein.
Nach spätestens 5 Jahren muss ein eFz erneut vorgelegt werden, soweit die Person noch in der Jugendarbeit tätig ist. Ist diese bereits ausgeschieden, müssen die Daten spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit gelöscht werden.
Was ist die Vereinbarung nach Paragraf 72a SGB VIII?
Der Paragraf 72a SGB VIII besagt, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (d.h. die Jugendämter) sicherstellen müssen, dass keine Personen, die wegen einer Straftat nach dem Sexualstrafrecht verurteilt worden sind, in der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Dafür wird Einsicht in erweiterte Führungszeugnisse genommen. Damit diese Vorgabe auch für freie Träger (also auch KLJB Ortsgruppen) garantiert werden kann, sind die Jugendämter in der Verpflichtung, eine Vereinbarung mit euch als Ortsgruppe zu schließen. Diese gewährleistet, dass keine Personen Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen oder erziehen, die wegen einer Sexual- oder Gewaltstraftat verurteilt worden sind.
In vielen Orten haben die zuständigen Jugendämter bereits Vereinbarungen mit Jugendverbänden geschlossen. Wenn das bei euch noch nicht der Fall ist, ist das nicht schlimm. Wartet einfach ab, bis euer zuständiges Jugendamt auf euch zukommt. Solltet ihr diesbezüglich eine Nachricht vom Jugendamt bekommen und ihr seid euch unsicher, meldet euch gerne im Diözesanbüro. Wir prüfen die Anfrage und die Dokumente gerne und besprechen mit euch die weiteren Schritte.
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